Somorowsky vs. Immobilienmakler Armin Hering

Nach nur zwei Jahren Rechtsstreit und Berufung bis vor ein Oberlandesgericht ist es soweit…es gibt ein Urteil und ich habe das erste so richtig Mal verloren. (privat gab es noch nie Ärger, aber in der Firma sind Abmahnungen leider Standard. Hier liefen die Gegenabmahnungen bzw. Verteidigungen alle erfolgreich – ich kenne mich inzwischen mit dt. Gesetzen teilweise besser aus als mir lieb ist)

Aber von vorne.

Alles fing im Juli 2012 mit einer Zeitungsanzeige des Immobilienmakler Hering aus Kitzingen an.
Es stehe eine “Stadtvilla” zum Verkauf und man soll sich melden. Da wir schon länger ein Haus in Innenstadtlage suchten, waren wir natürlich interessiert.
Nach dem üblichen Unterschreiben der Verschwiegenheitsvereinbarung die erste Ernüchterung: Es gab kein Exposé oder Bilder oder Energieausweis.
Nur eine Mail mit Grundriß und Lageplan des Hauses und der Hinweis auf einen möglichen vor Ort Termin.

Vor Ort wurde die Sache dann geheimnisvoll. Das Haus stehe noch nicht sicher zum Verkauf, aber der aktuelle Mieter (nennen wir ihn Herr G.) hat ein Vorkaufsrecht und will ausziehen. Er will dieses Vorkaufsrecht nun zu Geld machen. Deshalb sucht H. Hering ohne Auftrag des Eigentümers einen Höchstbieter. Dieser wird dem Eigentümer (Bund Naturschutz Bayern) als Käufer zugetragen. Herr G. erhält vom Interessenten bei Erfolg dann einen Betrag X. So die Theorie in 2012….

Die Hausführung vollzog dann mehr Herr G. Er kannte exakte Zahlen und wusste was er teilweise selbst wann wie renoviert hatte. Einen Energieausweis gab es nicht, dafür grobe Heizkosten- und Stromkostenzahlen.
Da ansonsten eher wenige Infos vorlagen, gab es noch eine Besichtung mit einem Gutachter, welchen wir angagiert hatten. Wir gingen ja immernoch davon aus, dass wir als potentielle Höchstbieter auch sofort zum Zug kommen würden. Das Vorkaufsrecht war ja der Joker. Dachten wir.

So gaben wir im September 2012 ein Angebot in akzeptabler Höhe ab. Dazu eine Vereinbarung über das Vorkaufsrecht, auf welches Familie G. verzichtet und von uns Geld dafür erhält.

Im Oktober die erste Änderung seitens H. Hering bzw. des BUND Naturschutz:

“Die Vorkaufsrechtsablöse wird nicht direkt von Ihnen, sondern vom Bund Naturschutz an die Fam. G. dann gezahlt.”

Dezember 2012 der nächste, richtige Tiefschlag:

“der Bund Naturschutz hat in seiner Sitzung  beschlossen, doch das Objekt noch in seinen eigenem Mitteilungsblatt  seinen Mitgliedern anzubieten.
Schließlich wird dann im neuen Jahr an den Meistbietenden verkauft. Bezugsfrei wird das Objekt auch im Mai 2013.
Da es ein Objekt ist, das man nicht alle Tage bekommt, würde ich vorschlagen, dass Sie Ihr Kaufangebot nochmal schriftlich, jetzt um dem Vorkaufsrechtsbetrag erhöht schreiben und an uns  schicken.”

Hier war ich einfach nur sprachlos. Wir hatten einige Stunden an Besichtungszeit verbrannt, einen Gutachter beauftragt und uns in einem Urlaub den Kopf zermartert, ob es wohl klappen wird oder nicht. Dazu hatten wir jegliche weiteren Kaufbemühungen um andere Objekte eingestellt. Man kann ja schlecht für zwei Häuser ein Angebot abgeben!

Natürlich haben wir uns nicht mehr bei diesem Makler gemeldet, der ein Objekt anbietet, welches dann zu komplett anderen Spielregeln auf den Markt kommen soll. Wozu braucht man dann einen Makler?

Im weiteren Verlauf war erst einmal Stillstand und wir suchten bereits weiter – bis meine Schwiegereltern das Februar Heft des BUND erhalten haben. Hier war das Objektiv nun offiziell zum Verkauf gegen Gebot zu haben. Ohne Makler! Mit H. Hering wollte der BUND laut eigener Aussage nie etwas zu tun haben bzw. hat ihn nie mit einem Verkauf beauftragt. Wir hatten von H. Hering nach dem geplatzen Angebot in 2012 auch nichts mehr von ihm gehört. Weder als das Objekt offiziell zum Verkauf stand noch als wir in Verhandlungen waren. Nichts. Nada.

Nach langen Verhandlungen, viel hin und her sowie einem Problem mit einem Grundbucheintrag bekamen wir den Zuschlag und konnten uns im August 2013 als glückliche Hausbesitzer fühlen. Nach nur einem Jahr seit der ersten Besichtigung…das hatten wir uns anders vorgestellt.

Aus allen Wolken vielen wir, als H. Hering im August 2013 die Frechheit besaß eine Mail zu dem Thema zu senden:

“da der Kaufvertag nun geschlossen wurde, werden wir ihnen nun unsere Kostennote zusenden.
Damit wir diese nicht auf Grund eines falschen Kaufpreises stellen, bitten wir um Übermittlung der Kaufpreishöhe.”

Aha. Sich monatelang nicht rühren, den Kaufpreis nicht kennen und dann abkassieren wollen? Sicher nicht. Das Objektiv was der Makler Hering zum Verkauf angeboten hatte, stand doch gar nicht zum Verkauf und er hatte keinen offiziellen Auftrag des Eigentümers dazu? Selbst der IVD (Maklerverband) untersagt dies seinen Mitgliedern, da so etwas zwar legal, aber standeswidrig sei. Leider ist H. Hering kein Mitglied in diesem Verband.

Was soll ich sagen:

Die Sache ging vor Gericht und das Gericht in Würzburg macht zu erst einen 50/50 Vorschlag, welchen ich ablehnte. Wir hatten viel Ärger, Aufwand und Zeitverlust wegen des H. Hering gehabt. Leider entschied das Landgericht Würzburg dann vollkommen zu Gunsten des Maklers. Allerdings wurde hier nicht berücksichtigt, dass das Haus am Anfang der Geschichte nicht zum Verkauf stand.

„Der Makler, der einem Kaufinteressenten ein Haus benennt, das gar nicht zum Verkauf steht, hat keinen Nachweis im Sinne des § 652 BGB erbracht; er kann deshalb auch dann keine Provision verlangen, wenn sich der Eigentümer später zu einem Verkauf entschließt und der Interessent diese Möglichkeit ausnutzt.“

dazu gilt auch noch

Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (Senatsurteile vom 14.01.1987 – IVa ZR 206/85 – WM 1987, 511; vom 27.01.1988 – IVa ZR 237/86 – WM 1988, 725 unter 3 b; vom 15.06.1988 – IVa ZR 170/87 – WM 1988, 1492). Der Makler, der einem Kaufinteressenten ein Haus benennt, das gar nicht zum Verkauf steht, hat keinen Nachweis im Sinne des § 652 BGB erbracht; er kann deshalb auch dann keine Provision verlangen, wenn sich der Eigentümer später zu einem Verkauf entschließt und der Interessent diese Möglichkeit ausnutzt.

Ebensowenig entsteht ein Provisionsanspruch, wenn der Makler eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgegeben hat, sie dann aber später unter veränderten Umständen erneut faßt, und wenn nun der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutzt. Demgemäß kann sich ein Maklerkunde nicht auf Vorkenntnis berufen, wenn ihm zwar das Objekt bereits bekannt war, nicht aber die Bereitschaft des Eigentümers, das Objekt zu verkaufen, wenn er also von der Verkaufsbereitschaft erst durch den Makler erfahren hat (vgl. zu allem Senatsurteil vom 16.05.1990 – IV ZR 337/88 – VersR 1990, 973).

Ist die Vertragsgelegenheit, die der Makler nachgewiesen hat, nicht dieselbe, die der Kunde ausgenutzt hat, so ist die Klage auf Nachweisprovision bereits wegen fehlenden Nachweises abzuweisen. Der Umstand, daß die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluß des Hauptvertrages adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des Nachweises (und des Lohnversprechens) war, nicht vom Kunden ausgenutzt worden ist (Senatsurteil vom 15.06.1988 aaO).

Die Frage, ob zwischen der Maklertätigkeit und der Ausnutzung der neuen, nicht vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit ein Kausalzusammenhang besteht, stellt sich in diesem Falle nicht. Allenfalls dann, wenn der frühere Nachweis als eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung angesehen werden kann, käme ein Provisionsanspruch in Betracht.

Somit ging die Sache in Berufung – an das OLG Bamberg.

Es sah auch gut für uns aus…bis die Gegenseite die oben genannte Mail vom Dezember 2012 herauskramte. In dieser Mail hat mit H. Hering ja darauf hingewiesen, dass das Objektiv jetzt zum Verkauf steht. Quasi eine selbsterfüllende Prophezeiung. Erst durch diese Email stand ihm die volle Provision zu. Ich wurde ja rechtmässig auf eine Gelegenheit zum Kauf hingewiesen. Im unterschriebenen Provisionsversprechen hatte ich ja zugestimmt, dass ich dem Makler Hering eine Courtage zahle, wenn ich das Haus erwerbe…was wenn auch nur sehr spät und zu komplett anderen Spielregeln der Fall war.

Fazit:

Als Kunde kann ich H. Hering natürlich nicht empfehlen. Wären wir am Ende nicht zum Zug gekommen, hätten wir viel Zeit und Geld (Gutachterkosten) für nichts verloren. Dazu gab es kein vernünftiges Exposé mit Bildern und eine Asbestbelastung mussten wir beim Umbau selbst feststellen. Unschön.

Generell kann ich auch nur jedem Kaufinteressten eines Hauses empfehlen, das Provisionsversprechen zeitlich zu begrenzen und mit bestätitgen zu lassen, dass der Makler im Auftrag des Eigentümers (nicht Mieter!) arbeitet. Dies erspart sinnlosen Ärger.

 

Beitrag erstellt 2247

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Verwandte Beiträge

Beginne damit, deinen Suchbegriff oben einzugeben und drücke Enter für die Suche. Drücke ESC, um abzubrechen.

Zurück nach oben